AG Augsburg - Urteil vom 12.07.1989
1 C 5893/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1989, 407

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

AG Augsburg, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen 1 C 5893/88

DRsp Nr. 2007/21803

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 mit folgenden Verletzungen: Verrenkungsbruch des oberen linken Sprunggelenks. 14 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung und zur Materialentfernung. Sechs Wochen Erforderlichkeit der Benutzung von Gehhilfen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1989, 407