LG München I - Urteil vom 14.12.1983 17 O 14494/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1361
VersR 1985, 350
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG München I, Urteil vom 14.12.1983 - Aktenzeichen 17 O 14494/82
DRsp Nr. 1994/15092
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
1. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind auch solche Schmerzen zu berücksichtigen, die der Verletzte auf Grund einer objektiv unrichtigen ärztlichen Behandlung (Kunstfehler) erlitten hat, sofern der Arzt nicht wider jede ärztliche Erfahrung vorgegangen ist.2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für ein HWS-Trauma. Die Geschädigte wurde zunächst auch auf Brustwirbelbruch mit Gefahr der Querschnittslähmung behandelt mit einer MdE von 10 % auf Dauer.90 Tage stationäre Behandlung.Taubheitsgefühl im Kleinfinger; Wurzelirritationen bei C6 und C8 links.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
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