KG - Urteil vom 27.10.1986
12 U 1740/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/72
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 262/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 27.10.1986 - Aktenzeichen 12 U 1740/86

DRsp Nr. 1996/580

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 25-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Schädelprellung mit Hautabschürfungen, Prellung des linken Kniegelenks mit Hautabschürfungen, bimalleoläre Luxationsfraktur im Sprunggelenk links, sowie eine Platzwunde im Dammbereich. Posttraumatische Sprunggelenksarthrose links mit Gefahr der Versteifung des Sprunggelenks mit einer MdE von 100 5 für 195 Tage, 30 % für 240 Tage und 25 % auf Dauer.41 Tage stationäre Behandlung, anschließend lanwierige Krankengymnastik.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;