I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 1982 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen, zur Zeit noch nicht hinreichend sicher übersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 28. Juli 1976 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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