OLG Celle - Urteil vom 20.10.1983
5 U 8/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2247
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 617/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 20.10.1983 - Aktenzeichen 5 U 8/83

DRsp Nr. 1996/657

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall für Ellenhakenbruch links, Hüftgelenksverrenkungsbruch sowie Dauerfolgen in Form Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, Nervenstörungen des linken Beines mit einer MdE von 100 % für 255 Tage und von 30 % auf Dauer.160 Tage stationäre Behandlung mit Operation. Weitere Operation zur Entfernung der Metallplatten aus dem Hüftgelenk steht bevor in Erwartung eines 10tägigen Krankenhausaufenthaltes mit 4 Wochen AU.Aufgabe des bisherigen Berufes und Umschulung. Der Schädiger ist strafrechtlich verurteilt worden. Der Senat ließ die Genugtuungsfunktion deswegen jedoch nicht wegfallen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 1982 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen, zur Zeit noch nicht hinreichend sicher übersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 28. Juli 1976 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.