OLG Celle - Urteil vom 09.02.1983
3 U 196/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/417
Vorinstanzen:
LG, 4 O 477/78,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 09.02.1983 - Aktenzeichen 3 U 196/82

DRsp Nr. 1996/661

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld für 37- jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen Trümmerbruchs am rechten Oberschenkelknochen mit einer MdE von 100 % für 1200 Tage und von 25 % auf Dauer.Mehrere stationäre Behandlungen mit insgesamt 3 Operationen: nach dem Unfall zunächst eine Plattenosteosynthese, 10 Monate später erneut zur Plattenentfernung und Oberschenkelnagelung sowie weitere zwei Jahre später zur Entfernung des Nagels, Kniegelenkrevision und Entlastungsoperation der Kniescheibe nach posttraumatischer Knieinnenhautentzündung mit Knorpelschaden. Schwieriger und langwieriger Heilungsverlauf. In der dazwischenliegenden Zeit wurde der Geschädigte ambulant behandelt.