OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1976
12 U 63/74
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/252
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 421/73

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1976 - Aktenzeichen 12 U 63/74

DRsp Nr. 1996/788

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für einen Fußgänger nach Stirnplatzwunde und Hautabschürfungen im Gesicht sowie für ein Hämatom an der Außenseite des linken Oberschenkels, Verletzungen des rechten Knies und Bruch des linken Schlüsselbeines.49 Tage stationäre Behandlung.Keine Dauerschäden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 421/73
Fundstellen
DfS Nr. 1993/252