OLG Hamburg - Urteil vom 25.05.1976
7 U 155/75
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1965
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 77 O 139/74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamburg, Urteil vom 25.05.1976 - Aktenzeichen 7 U 155/75

DRsp Nr. 1996/890

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen 64jährigen Arzt (Pkw-Fahrer) aus Verkehrsunfall für unfallbedingte schwere Herzrythmusstörungen.Der Geschädigte lebt in ständiger Erwartungs- und Todesangst. Die Unfallursächlichkeit der Schädigung wurde bejaht, die genaue Ursache vom Senat nicht weiter aufgeklärt. Dauerschaden.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 18. Juni 1975 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 1/16 dem Kläger und zu 15/16 den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Anschlußberufung wird auf DM 1.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: