OLG Koblenz - Urteil vom 16.06.1986
12 U 933/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/476
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 14.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 476/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.1986 - Aktenzeichen 12 U 933/85

DRsp Nr. 1996/1098

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) wegen eines Verkehrsunfalls für einen 52-jährigen Mann nach einer Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenks mit Abbruch eines Pfannendachfragments und einem Pfannenquerbruch und für eine Pfannenimpressionsfraktur rechtsseitig mit einer MdE von 70 % auf Dauer.49 Tage stationäre Behandlung mit mehrwöchiger Extensionsbehandlung durch suprakondyläre Femurextension; dann sechs Monate ambulante Behandlung einschließlich eines fünfwöchigen klinischen Heilverfahrens in einer Gehschule.Erhebliche Dauerfolgen: Pfannendeformierung rechts mit beginnender Arthrose, zunehmende Hüftkapselverknöcherungen rechts sowie erhebliche Belastungsbeschwerden und eine Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes. Mögliche Gelenkversteifung des Hüftgelenkes mit Gelenkersatz. Dauer-MdE 70 %. Mann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Trier, vom 14.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 476/80
Fundstellen
DfS Nr. 1993/476