OLG Koblenz - Urteil vom 24.03.1986
12 U 1023/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2295
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 22/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.1986 - Aktenzeichen 12 U 1023/85

DRsp Nr. 1996/1103

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für verheiratete 28jährige Hausfrau und Mutter eines Kindes aus Verkehrsunfall wegen Trümmerfraktur des rechten Außenknöchels handbreit oberhalb des oberen Sprunggelenks. Komplikation durch Nekrosebildung an der Haut mit Hauttransplantation aus der Leiste mit einer MdE von 20 % auf Dauer.53 Tage stationäre Behandlung mit operativer Behandlung des Bruches.Über 1 Jahr Beschwerde im Bereich des rechten Sprunggelenks insbesondere bei längerem Stehen und Gehen. Leichte Gangstörung, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, leichte Sensibilitätsstörungen im Bereich der Außenseite der rechten Fußes, leichte Herabsetzung der Trage- und Belastungsfähigkeit des rechten Fußes, leichte Schwellung des rechten Sprunggelenks sowie röntgenologische Veränderungen. Sichtbar bleibende Narben, Verplumpung des Außenknöchelbereiches, der fibulare Retromalleolargrube und der Achillessehne mit Reduzierung der Hauttemperatur in der rechten Fußgelenksregion.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;