OLG Koblenz - Urteil vom 07.02.1983
12 U 658/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/502
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 49/79

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.1983 - Aktenzeichen 12 U 658/81

DRsp Nr. 1996/1122

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für einen Unterschenkelbruch rechts, eine 15 cm lange Schnittwunde am rechten Oberschenkel, eine 2 cm lange Stichwunde am rechten Unterschenkel sowie für Wunden am rechten Unterschenkel mit einer MdE von 100 % für 300 Tage abnehmend auf eine MdE von 15 % auf Dauer.60 Tage stationäre Behandlung.Hochgradige Schwerhörigkeit rechts bei Normalhörigkeit links. Mann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. April 1981 dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten allein zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten betragen 10.000 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß 543 Abs. 1 ZPO)