I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. April 1981 dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten allein zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten betragen 10.000 DM.
(abgekürzt gemäß 543 Abs. 1 ZPO)
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