OLG Koblenz - Urteil vom 21.02.1983
12 U 1187/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/506
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 02.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 440/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.1983 - Aktenzeichen 12 U 1187/81

DRsp Nr. 1996/1125

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: komplizierte Unterschenkelfraktur links, zentrale Hüftgelenksluxationsfraktur links mit Pfannenfraktur und Verletzungen im Bereich des Nervus ischiadicus mit Weichteilverletzung im Bereich des linken Unterschenkels und des Kniegelenks.150 Tage stationäre Behandlung, auch fünf Jahre nach Unfall noch Schiene am linken Bein.