OLG Oldenburg - Urteil vom 13.10.1983
1 U 58/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/466
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 68/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.1983 - Aktenzeichen 1 U 58/83

DRsp Nr. 1996/1385

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld für Mokicksozia aus Verkehrsunfall wegen offener linksseitiger Unterschenkelfraktur.49 Tage stationärer Aufenthalt mit operativem Eingriff und Ruhigstellung mittels Drahtextension. Heilungskomplikation durch Ausfall des nervus peronäus profundus mit krankengymnastischer Behandlung. Weiterhin größere Hautnekrosen im Bereich der Schienbeinvorderkante mit Notwendigkeit einer Hauttransplantation und der Befürchtung, weitere Transplantationen können notwendig sein. Über zwei Wochen Streckverband unter Schmerzen, Nachoperation, sechswöchige Bettlägerigkeit, drei Monate Gipsverband, weitere vier Monate Fortbewegung mittels zweier Unterarmgehhilfen.Dauerschäden: Gelenkschwäche und geringe Bewegungsbehinderung. Besondere Vorsicht in der Zukunft beim Gehen, kein Leistungssport. Verbleibende Narben am Bein mit psychologischer Beeinträchtigung in sportlicher oder freizeitgerechter Kleidung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 68/82
Fundstellen
DfS Nr. 1994/466