BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/467
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 414/80
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.1982 - Aktenzeichen 3 U 81/82
DRsp Nr. 1996/1390
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
25000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 17jährigen Mofa-Mitfahrer aus Verkehrsunfall wegen kompletter linksseitiger Armplexusparese und Unterschenkelfraktur links, Gehirnerschütterung mit einer MdE von 80 % auf Dauer.120 Tage stationäre Behandlung.Dauerschaden: Vollständige Lähmung des linken Armes und der Schultermuskulatur sowie Arthropie der Schultermuskulatur. Anhaltende Schmerzen. Erfolglose Nerventransplantation zur Behebung der Armlähmung.Genugtuungsfunktion trat zurück, da einfache Fahrlässigkeit und Gefälligkeitsfahrt einer befreundeten Person.