SchlHOLG - Urteil vom 05.02.1976
7 U 153/75
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/852
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 122/75

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 05.02.1976 - Aktenzeichen 7 U 153/75

DRsp Nr. 1996/1573

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Unterschenkelfraktur links, eine Schienbeinfraktur links, eine Wadenbeinfraktur links, ferner für eine unterschwellige Osteomyelitis, eine Tibiafraktur, sowie für eine schleichende Osteomyelitis mit zwei Fistelstellen, die die Knochenheilung und die Callusbildung außerordentlich verzögern. Mehrfache Operationen und Nagelungen mit einer MdE von 70 % auf Dauer.Unfallbedingte Dauerschäden bleiben mit Sicherheit zurück, eingeschränkte Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des linken Beines. Umschulung. 1 3/4 Jahr arbeitsunfähig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;