LG Braunschweig - Urteil vom 26.06.1986
10 O 403/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1001

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 10 O 403/84

DRsp Nr. 1996/1760

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [100 EUR] sowie immaterieller Vorbehalt für einen 5-jährigen Jungen wegen Schädelhirntrauma mit Gehirnerschütterung und Tibiaschaftfraktur.Mehrmonatige stationäre Behandlung, darunter sieben Tage auf der Intensivstation, mit nur langsamer Besserung des Bewusstseinszustandes und der stark eingegrenzten Spontanmotorik.Deutliche Einschränkung der Motilität rechtsseitig mit erforderlicher Umerziehung auf Linkshändigkeit; der Geschädigte ist in seinen Bewegungen langsamer, unkoordinierter und unsicherer sowie vermindert belastbar, leicht erregbar und unfallbedingt in seinen Entwicklungen mit einem halb so alten Kind gleichzusetzen.