LG Darmstadt - Urteil vom 13.03.1986
4 O 541/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1023

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen 4 O 541/84

DRsp Nr. 1996/1802

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 DM [50 EUR] ab dem 18. Lebensjahr für einen 15-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfalls (Fahrradfahrer) für eine offene Schädelhirnverletzung mit intracerebraler Blutung und dem Austreten von Gehirnbrei, eine Impressionsfraktur links fronto-parital sowie für ein akutes Subduralhämatom links temporal mit einer MdE von 65 % auf Dauer.56 Tage stationäre Behandlung, anschließend bis zum Urteilszeitpunkt andauernde ambulante Behandlung.