BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1023
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Darmstadt, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen 4 O 541/84
DRsp Nr. 1996/1802
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 DM [50 EUR] ab dem 18. Lebensjahr für einen 15-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfalls (Fahrradfahrer) für eine offene Schädelhirnverletzung mit intracerebraler Blutung und dem Austreten von Gehirnbrei, eine Impressionsfraktur links fronto-parital sowie für ein akutes Subduralhämatom links temporal mit einer MdE von 65 % auf Dauer.56 Tage stationäre Behandlung, anschließend bis zum Urteilszeitpunkt andauernde ambulante Behandlung.
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