LG Hamburg - Urteil vom 13.02.1986
6 O 24/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1142

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hamburg, Urteil vom 13.02.1986 - Aktenzeichen 6 O 24/84

DRsp Nr. 1996/1977

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen 18-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls (Kraftrad) mit folgenden Verletzungen: Thoraxtrauma linksseitig mit Rippenserienfraktur der 1. bis 3. Rippe dorsal, ein Hämatothorax linksseitig und eine Lungenkontusion linksseitig, eine Clavicularfraktur linksseitig, eine Kieferköpfcheninfraktion links und eine leichte Herzkontusion; komplette Schädigung des Plexus brachialis links (Armvenengeflecht) mit Ausriß der 3. cervicalen und 1. thorakalen Nervenwurzel links, ein Schädelhirntrauma ohne Kalottenfraktur aber mit fuktioneller Hirnbeteiligung im Sinne einer Commotio cerebri mit einer MdE von 70 % auf Dauer.63 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), darunter fünf Tage Intensivstation, mit operativer Versorgung und Nachbehandlung; stationärer Aufenthalt nachfolgend mit Wochenendurlauben.