BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1233
VersR 1980, 1081
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Kiel, Urteil vom 28.11.1979 - Aktenzeichen 13 O 127/79
DRsp Nr. 1996/2095
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen durch einem Verkehrsunfall Schwerstverletzten, der bis zu seinem 14 Tage nach dem Unfall erfolgten Ableben derartig unter medikamentösem Einfluß stand, daß er keine fühlbaren Schmerzen mehr empfinden konnte.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;