LG Koblenz - Urteil vom 09.02.1983
5 O 520/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1255

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 09.02.1983 - Aktenzeichen 5 O 520/82

DRsp Nr. 1996/2125

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 24-jährige Frauwegen eines Verkehrsunfalls für eine Schwellung des rechten Sprunggelenkes mit schmerzhaft aufgehobener Beweglichkeit, ferner für eine bimalleoläre Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenkes, eine Außenknöchelfraktur vom Typ Weber B, einen knöchernen Ausriß des Syndesmosenbandes sowie für den Abriß eines großen Innenknöchelfragmentes und ein kleines Volkmannsches Dreieck mit einer MdE von 20 % auf Dauer.28 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).