LG Köln - Urteil vom 03.07.1986
20 O 104/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1283

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 03.07.1986 - Aktenzeichen 20 O 104/85

DRsp Nr. 1996/2164

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Trümmerbruch des Schien- und Wadenbeins 8 cm oberhalb des oberen Sprunggelenks mit einer MdE von 100 % für 240 Tage und von 10 % für 270 Tage.35 Tage stationäre Behandlulng, vier Tage Unterschenkelgehgips.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1283