LG Köln - Urteil vom 04.03.1986
3 O 2/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1285

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 04.03.1986 - Aktenzeichen 3 O 2/85

DRsp Nr. 1996/2166

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller Vorbehalt für einen 23-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Prellungen und Schnittwunden an beiden Händen, eine Gehirnerschütterung sowie für Augenverletzungen in Form der Einwärtsverlagerung des Augapfels mit Mobilitätsstörungen des rechten Auges und Doppelbildern bei extremem Auf- und Abblick.Kosmetische Dauerschäden durch Fehlstellung des Augapfels, mehrere kleine, nahezu unbedeutende Narben im Augenbereich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1285