LG Landshut - Urteil vom 22.07.1986
2 O 1556/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1307

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Landshut, Urteil vom 22.07.1986 - Aktenzeichen 2 O 1556/85

DRsp Nr. 1996/2188

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Verschmälerung des Zwischengelenkspaltes zwischen den HWK 5 und 6 im Sinne eines traumatischen Bandscheibenschadens mit beginnender Randkantenausziehung an den Wirbelkörpern infolge von Muskelverspannungen im Schulter- und Nackenbereich, ferner Druckschmerzen am Hinterkopf, am Nacken und an den Trapeziusoberrändern, sowie für eine mäßige Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und für geringe Muskelminderungen am rechten Arm mit subjektiven Beschwerden mäßigen Grades und für eine Contusion und eine Schürfwunde am linken Knie mit einer MdE von 15 % auf Dauer.