LG Osnabrück - Urteil vom 05.05.1986
7 O 20/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2072

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 05.05.1986 - Aktenzeichen 7 O 20/86

DRsp Nr. 1996/2394

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer wege eines Verkehrsunfalls für einen ausgedehnten distalen Oberschenkeltrümmerfraktur links mit Kniegelenksbeteiligung und Zertrümmerung des Oberschenkelgelenksknochens, eine Schienenbeinfraktur mit Aussprengung eines Biegungskeiles links sowie für eine Fraktur an der Basis des Grundgliedknochens des 5. Fingers an der linken Hand sowie zahlreiche Prellungen und Hautabschürfungen mit einer MdE von 10 % auf Dauer.125 Tage stationäre Behandlung (mehrer KH-Aufenthalte) mit fünf Operationen.Dauerfolgen: Bewegungseinschränkung im Knie- und Fußgelenk. Die MdE wirkt sich auf den Beruf aus, da keine knieende Tätigkeit möglich ist und beim Heben schwerer Lasten Behinderungen auftreten. Verschlimmerungstendenz aufgrund vermehrter Arthrose.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.6.1982 ereignet hat.