LG Rottweil - Urteil vom 03.02.1983
3 O 1166/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1482

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Rottweil, Urteil vom 03.02.1983 - Aktenzeichen 3 O 1166/82

DRsp Nr. 1996/2435

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

24000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt für eine 15jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls für eine Nierenquetschung mit Entfernung der linken Niere (Nierenruptur).26 Tage stationäre Behandlung. Gefahr der Erforderlichkeit einer Dialyse. Psychische Belastung, nur noch von einer Niere abhängig zu sein. Einschränkung der Lebensführung im Sinne ständigen Tragens warmer Unterwäsche und der Aufnahme von viel Flüssigkeit. Narbenbildung. Das Gericht sah Abstinenz von Alkohol und Nikotin als Schaden an. Reine Gefälligkeitsfahrt und grobes Verschulden auf Beklagtenseite wurden berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;