AG Dortmund - Urteil vom 17.04.1989
114 C 515/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/302

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Dortmund, Urteil vom 17.04.1989 - Aktenzeichen 114 C 515/88

DRsp Nr. 1996/2695

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Kreislaufreaktion auf Verkehrsunfall, HWS-Trauma mit einer MdE von 100 % für 14 Tage.Wiederkehrende, ziehende Schmerzen in der HWS beim Heben und Tragen, noch 5 1/2 Monate nach Unfall.Das Schmerzensgeld umfaßt auch nur die Schäden bis zu dem Zeitpunkt 5 1/2 Monate nach dem Unfall.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/302