AG Merzig - Urteil vom 21.02.1986
3 C 334/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1829

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Merzig, Urteil vom 21.02.1986 - Aktenzeichen 3 C 334/84

DRsp Nr. 1996/2939

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

400 DM [200 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls für eine leichte Schürfwunde an der linken Stirnseite sowie Prellungen; Impfung gegen Wundstarrrkrampf; mehr als 3 Wochen lang sichtbares Brillenhämatom.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1829