BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/96
SP 1997, 160
SP 1997, 160
VersR 1997, 1540
VersR 1997, 1540
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1795/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 8 U 1795/96
DRsp Nr. 1997/6078
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
»1. Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs (hier: 45000 DM [22500 EUR] zuzüglich 100 DM [50 EUR] monatliche Schmerzensgeldrente) für einen zum Unfallzeitpunkt 16jährigen aus einem drittverschuldeten Verkehrsunfall bei im wesentlichen folgenden Schädigungen:- mehrwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt- mehrfache Operationen; weitere u.U. erforderlich- Hüftgelenksluxation- Kniegelenkstorsion mit dadurch bedingter- Conarthrose- Meniskus- und Knorpelschaden- Instabilität des Knies; dadurch verstärkte Sturzgefahr- Beweglichkeitseinschränkung- Schubladeneffekt bei absehbar sich verschlechternder Tendenz- Behandlungsbedürftigkeit der Verletzungsfolgen auf Lebenszeit- dauerhafte MdE von 30 %- Einschränkung der Möglichkeit sportlicher Betätigung mit dadurch bedingten psychischen Belastungen.«
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 511 ff ZPO).
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