OLG Nürnberg - Urteil vom 25.01.2000
3 U 3596/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 2000, 165
OLGR-Nürnberg 2000, 171
OLGReport-Nürnberg 2000, 171
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2185/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 3 U 3596/99

DRsp Nr. 2000/5106

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50000 DM [25000 EUR]) für eine 18-jährige Frau, bei der ca. zwei Jahre nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Halswirbelbruch festgestellt wird, wenn dieser Bruch das permanente Risiko einer Querschnitts- oder Atemlähmung birgt und eine medizinisch indizierte Versteifungsoperation das gleiche Risiko beinhaltet (MdE von 15 % auf Dauer mit Verschlechterungstendenz.«Stationärer Aufenthalt mit Operation an der HWS und Hüftoperation.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 25. August 1999 sind zulässig. Begründet ist jedoch nur die Berufung der Klägerin in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.