OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2001
13 U 191/00
Normen:
BGB § 249 § 291 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; ZPO § 287 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 269 Abs. 3 S. 2 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 100, 411
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 535/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Schadesnermittlung, Unfallursächlichkeit einer Schulterverletzung abweichendes Gutachten

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 13 U 191/00

DRsp Nr. 2001/9753

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, Schadesnermittlung, Unfallursächlichkeit einer Schulterverletzung abweichendes Gutachten

1. »Zu den Anforderungen an den Nachweis des Umfangs der Verletzungen nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO (hier: Bejahung der Unfallursächlichkeit einer Schulterverletzung aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden trotz der Bewertung der Kausalität als überwiegend unwahrscheinlich durch einen medizinischen Sachverständigen).«2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für eine 56-jährige Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: HWS-Distorsion ersten Grades, Gurtprellung am Oberbauch sowie Prellungen des linken Knies/Unterschenkels und des linken Sprunggelenks. Fünf Monate nach dem Unfall wurde an der rechten Schulter eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenläsion mit entzündlichen Veränderungen im Ansatz sämtlicher Muskeln diagnostiziert (Kernspintomographie).14 Tage stationäre Behandlung mit Narkosemobilisation; danach drei Wochen stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung; anschließend krankengymnastische Behandlung.

Normenkette:

BGB § 249 § 291 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;