Die Berufung ist in der Hauptsache unbegründet. Sie hat nur hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein die bereits gezahlten 3.500,00 DM übersteigendes Schmerzensgeld.
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|