Am 4. März 1994 wurde die zu diesem Zeitpunkt 6-jährige Klägerin Opfer eines schweren Verkehrsunfalls, auf Grund dessen sie eine komplette sogenannte hohe Querschnittslähmung (unterhalb C 2) mit fast vollständiger Atemlähmung erlitt. Seitdem ist die Klägerin auf den Rollstuhl und den ständigen Einsatz eines Beatmungsgeräts angewiesen.
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