AG Offenbach am Main - Urteil vom 18.02.1986 31 C 5217/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
AG Offenbach am Main, Urteil vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 31 C 5217/85
DRsp Nr. 2007/21848
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung, HWS-Schleudertrauma II. Grades mit einer MdE von 100 % für 30 Tage, von 50 % für 42 Tage und von 20 % für 49 Tage.Drei Tage stationäre Behandlung; für vier Monate mußte - unterstützend - eine Schanz'sche Krawatte getragen werden.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;