AG Schweinfurt - Urteil vom 08.07.1986
C 213/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Schweinfurt, Urteil vom 08.07.1986 - Aktenzeichen C 213/86

DRsp Nr. 2007/21851

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellung mit Hämatom am rechten Kniegelenk sowie Schürfverletzungen an der Innenseite des rechten Kniegelenks. Sieben Tage stationäre, anschließend ambulante Behandlung

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;