BGH - Urteil vom 05.12.2023
VI ZR 108/21
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 630h; BGB § 823;
Fundstellen:
NJW 2024, 445
MDR 2024, 165
GesR 2024, 95
Mitt. 2024, 152
r+s 2024, 220
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 280/14
OLG Koblenz, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 568/20

Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der Geburt; Berücksichtigung einer unveränderbaren, ordnungsgemäßen und zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung; Einbeziehung aller vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte in die Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen VI ZR 108/21

DRsp Nr. 2024/549

Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der Geburt; Berücksichtigung einer unveränderbaren, ordnungsgemäßen und zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung; Einbeziehung aller vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte in die Beweiswürdigung

a) Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. b) In die Beweiswürdigung sind alle vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte einzubeziehen. Der Beweisgegner muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegen. Ihm obliegt nicht der Beweis des Gegenteils. Vielmehr genügt es, wenn er Umstände dartut, die bleibende Zweifel daran begründen, dass das Dokumentierte der Wahrheit entspricht, das Beweisergebnis also keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfertigt. So verhält es sich insbesondere, wenn der Beweisgegner Umstände aufzeigt, die den Indizwert - die abstrakte Beweiskraft - der Dokumentation in Frage stellen.