SchlHOLG - Beschluss vom 11.02.2020
7 U 260/19
Normen:
BGB §§ 823 ff.;

Schadensersatz wegen der Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenFahrradsturz über ein umgefallenes mobiles VerkehrsschildMitverschulden des Fahrradfahrers durch Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und überhöhte Geschwindigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 260/19

DRsp Nr. 2020/7371

Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Fahrradsturz über ein umgefallenes mobiles Verkehrsschild Mitverschulden des Fahrradfahrers durch Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und überhöhte Geschwindigkeit

1. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe. Die entsprechende Anordnung sowie auch die Entfernung von Verkehrszeichen obliegt deshalb den Straßenverkehrsbehörden und wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erfolgt, den Straßenbaubehörden.2. Private Straßenbaubetriebe handeln beim verkehrsregelnden Betrieb einer Baustelle auf öffentlichen Straßen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes als Verwaltungshelfer. Der Straßenbaulastträger kann sich nicht durch einen Verweis auf die Haftung des Bauunternehmers entlasten. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung etwaige konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB gegen den Bauunternehmer.