OLG Rostock - Urteil vom 26.02.2019
24 U 1/17
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
FuR 2020, 184
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 80/15

Schadensersatz wegen geltend gemachter anwaltlicher PflichtverletzungHinweispflicht auf steuerrechtliche FragenNicht auf dem Gebiet des Steuerrechts spezialisierter RechtsanwaltInanspruchnahme gesonderter steuerrechtlicher Beratung

OLG Rostock, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 24 U 1/17

DRsp Nr. 2020/108

Schadensersatz wegen geltend gemachter anwaltlicher Pflichtverletzung Hinweispflicht auf steuerrechtliche Fragen Nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts spezialisierter Rechtsanwalt Inanspruchnahme gesonderter steuerrechtlicher Beratung

1. Auch wenn sich ein erteilter Beratungsauftrag nicht ausdrücklich auf eine Beratung des Mandanten in steuerrechtlicher Hinsicht erstreckt, entlastet dieser Umstand den Rechtsanwalt nicht von entsprechenden Hinweispflichten.2. Auch ein nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts spezialisierter Rechtsanwalt muss auf nach umfassender Prüfung der Rechtslage erkennbare steuerliche Risiken hinweisen oder aber dem Mandanten zumindest insoweit die Inanspruchnahme gesonderter steuerrechtlicher Beratung empfehlen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.07.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.663,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.