Hinweis:
Was heute selbstverständlicher Ausgangspunkt für den schadensersatzrechtlichen Ausgleich der Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts ist, wurde mit dem vorstehenden Grundsatzurteil des BGH erstmals, grundlegend und überzeugend dargelegt. Alle einschlägigen Urteile ordnen in der Folgezeit den Haushaltsführungsschaden der "Ehe- und Hausfrau" folgerichtig muß dieses auch für den "Hausmann" gelten als eigenen, eigene Ansprüche begründenden Schaden ein, wie die hier nachfolgend unter ES Kfz-Schaden K-2/2 ff. wiedergegebenen Beispiele aus der BGH- und OLG-Rechtsprechung zeigen und wie der Große Zivilsenat des BGH im Jahre 1968 bestätigt hat: nachstehend unter ES Kfz-Schaden K-2/2.
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