BGH - Beschluss vom 19.01.2021
VI ZR 433/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2021, 321
BB 2021, 525
DAR 2021, 139
MDR 2021, 291
NJW 2021, 921
VersR 2021, 388
WM 2021, 354
ZIP 2021, 297
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 85/18
OLG Köln, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 57/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Annahme objektiver Sittenwidrigkeit bei Verwerflichkeit des Verhaltens der handelnden Personen

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 433/19

DRsp Nr. 2021/2080

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Annahme objektiver Sittenwidrigkeit bei Verwerflichkeit des Verhaltens der handelnden Personen

a) Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.b) Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Tenor