OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2019
22 U 182/18
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 36/17

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallNutzungsausfallentschädigung bei finanziellem Unvermögen zu einer Fahrzeugreparatur

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 22 U 182/18

DRsp Nr. 2020/4422

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung bei finanziellem Unvermögen zu einer Fahrzeugreparatur

1. Steht ein Motorrad dem Geschädigten als einziges Fahrzeug zur Verfügung, kann im Fall der Beschädigung Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. 2. Zu den Voraussetzungen, unter deren Nutzungsausfallentschädigung für längere Zeit verlangt werden kann, wenn dem Geschädigten eine Reparatur finanziell nicht möglich ist und der Schädiger darüber informiert wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.09.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 4 O 36/17, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.455,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Der Streitwert liegt unter 20.000,00 €.

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sie sich in der Sache als unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.