OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2021
1 U 32/19
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2021, 410
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 314/15

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallZusammenstoß einer in einer Gruppe fahrender MotorräderKein stillschweigend vereinbarter HaftungsverzichtKein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 32/19

DRsp Nr. 2021/9659

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Zusammenstoß einer in einer Gruppe fahrender Motorräder Kein stillschweigend vereinbarter Haftungsverzicht Kein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko

1. Im öffentlichen Straßenverkehr scheidet bei einem Unfall innerhalb einer als Gruppe fahrenden Motorrädern regelmäßig die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts aus. Insoweit liegt ein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko, wie etwa bei einer an ein Rennen angelehnten Veranstaltung, nicht vor. Der Schädiger wird zudem wegen des Schutzes einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung nicht unbillig belastet.2. Zur Bildung der Haftungsquote bei einem Unfall zwischen einem von dem in der Motorradgruppe gebildeten Fahrlinien abweichenden Motorrad und einem von hinten kommenden, schneller fahrenden Motorrad.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 - 1 O 314/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.