Die Berufung des Klägers gegen das am 27.08.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin -
Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Bei dem Kläger wurde im März 2006 eine Ausstülpung der Blase (Divertikel) diagnostiziert. Er litt unmittelbar zuvor an einer Chlamydieninfektion und an einem Harnwegsinfekt. Zur Entfernung des Divertikels wurde der Kläger im Frühjahr des Jahres 2006 im Krankenhaus der Beklagten zunächst urologisch untersucht und im Mai 2006 an der Blase operiert.
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