BGH - Urteil vom 31.01.1984
VI ZR 56/82
Normen:
BGB §§ 823, 249 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 657
NJW 1984, 1405
VRS 66, 416
VersR 1984, 439
ZfS 1984, 194
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, OLG Koblenz,
LG Mainz,

Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt wegen des Todes des Ehegatten verstärkten Alkoholmißbrauchs

BGH, Urteil vom 31.01.1984 - Aktenzeichen VI ZR 56/82

DRsp Nr. 1994/4550

Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt wegen des Todes des Ehegatten verstärkten Alkoholmißbrauchs

»Verschlimmert sich die Alkoholabhängigkeit einer Frau nach dem Unfalltod ihres Ehemannes nur deshalb, weil dieser nicht mehr stabilisierend auf sie einwirken kann, dann steht ihr wegen der durch den Alkoholmißbrauch eintretenden Gesundheitsschädigungen kein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalles zu.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 249 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin wurde am 23. März 1973 von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW angefahren und tödlich verletzt. Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Fahrer des Wagens den Tod schuldhaft verursacht hat.

Bei der Klägerin stellte sich nach dem Unfall ein Alkoholmißbrauch ein, der zu einer Entziehungsbehandlung führte.