OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2021
11 U 18/21
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 237/20

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der VerkehrssicherungspflichtFehlende Passivlegitimation des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 11 U 18/21

DRsp Nr. 2021/9666

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Fehlende Passivlegitimation des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen

Für eine Klage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einer Landesstraße sind der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung und - mangels Direktanspruchs - der Haftpflichtversicherer nicht passivlegitimiert.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Unfalls, den sie nach ihrem Behaupten am 10.02.2018 gegen 13.00 Uhr als Fußgängerin bei dem Überqueren der A-Straße im B erlitten haben will, auf Zahlung eines angemessenen, ihrer Vorstellung nach sich zumindest auf 20.000,- € belaufendes Schmerzensgeldes sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.171,67 € in Anspruch.