OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.06.2019
29 U 203/18
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15/18

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallEinräumung eines persönlichen RabattsAnspruch auf Rabattierung bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 29 U 203/18

DRsp Nr. 2019/10509

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Einräumung eines persönlichen Rabatts Anspruch auf Rabattierung bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft

Der Schaden für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist unter Berücksichtigung eines Rabattes zu berechnen, den der Fahrzeughersteller Schwerbehinderten generell gewährt.

1. Anzurechnen bei der Schadensberechnung sind solche Vorteile, die der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen jederzeit wieder erreichen kann. 2. Dies sind Rabatte, die regelmäßig gewährt werden wie z.B. an Werksangehörige bei dem Erwerb von Fahrzeugen, aber auch feste Rabatte für Schwerbehinderte zumindest bei einzelnen Fahrzeugherstellern.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16.10.2018 (Az. 4 O 15/18) im Kostenausspruch abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Beklagten zu 83 % als Gesamtschuldner zu tragen, die Klägerin trägt 17 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.