OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2019
24 U 84/18
Normen:
BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 257/16

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallErstattung von SachverständigenkostenBegutachtung von Vorschäden durch denselben SchadensgutachterKeine Aufklärungspflicht des Geschädigten über Vorschäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 24 U 84/18

DRsp Nr. 2019/12406

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Erstattung von Sachverständigenkosten Begutachtung von Vorschäden durch denselben Schadensgutachter Keine Aufklärungspflicht des Geschädigten über Vorschäden

1. Hat derselbe Schadensgutachter bereits einen Vorschaden am verunfallten Fahrzeug begutachtet, bedarf es einer Aufklärung des Gutachters über den Vorschaden durch den Geschädigten grundsätzlich nicht. 2. Der Geschädigte kann davon ausgehen, dass der Gutachter von sich aus den Altschaden beachten und bei seiner Kalkulation berücksichtigen wird. 3. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass der Gutachter, soweit er selbst bei der Untersuchung des Fahrzeugs die Schäden nicht abgrenzen und auch den Umfang durchgeführter Reparaturmaßnahmen nicht sicher ermitteln kann, sich von sich aus durch Rückfragen Gewissheit verschaffen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe

I.

1. 2.