OLG Thüringen - Beschluss vom 11.07.2019
3 U 157/19
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 396/18

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallHöhe der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 3 U 157/19

DRsp Nr. 2021/3527

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Höhe der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges

Orientierungssatz: 1. Der Normaltarif kann auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels geschätzt werden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. 2. Ein Zuschlag auf den Normaltarif kommt nicht bei jeder Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif in Betracht, sondern kann allenfalls Teil der Schadensberechnung des Tatgerichts nach § 287 ZPO sein. 3. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, so sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (Anschluss BGH, Urt. v. 15. Februar 2005, VI ZR 74/04). 4. Das Tatgericht ist im Rahmen seiner Würdigung nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen (Anschluss BGH, Urt. v. 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09).