OLG München - Beschluss vom 04.09.2023
19 U 1508/23 e
Normen:
BGB § 675v Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2842/22

Schadensersatzansprüche einer Bank wegen nicht autorisierter Kontoverfügungen durch telefonische Mitteilung des Freischaltcodes für ein Verfahren zur Autorisierung von Online-Zahlungsvorgängen

OLG München, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 19 U 1508/23 e

DRsp Nr. 2023/16552

Schadensersatzansprüche einer Bank wegen nicht autorisierter Kontoverfügungen durch telefonische Mitteilung des Freischaltcodes für ein Verfahren zur Autorisierung von Online-Zahlungsvorgängen

1. Ein zum Online-Banking freigeschalteter Bankkunde handelt grob fahrlässig und ist der Bank zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dieser dadurch entstanden ist, dass er bei der von unbekannten Dritten beantragten erneuten Einrichtung einer Smartphone-App zur Autorisierung von Online-Zahlungsvorgängen diesen den postalisch erhaltenen Freischaltcode telefonisch mitteilt und es daraufhin zu nicht autorisierten Verfügungen kommt. 2. Diesen Schadensersatzanspruch kann die Bank dem Kunden bei der Inanspruchnahme wegen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entgegenhalten.

Tenor

I.

Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2023, Az. 24 O 2842/22, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

II.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 675v Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag.

1. 2.