OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2021
3 U 89/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 67/19

Schadensersatzansprüche eines Montageversicherers aus übergegangenem RechtMontage einer GleichrichteranlageBeauftragung eines Subunternehmers

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 89/20

DRsp Nr. 2021/12947

Schadensersatzansprüche eines Montageversicherers aus übergegangenem Recht Montage einer Gleichrichteranlage Beauftragung eines Subunternehmers

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.05.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 67/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wegen eines Rechenfehlers wie folgt berichtigt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 328.453,56 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.05.2020 - 11 O 67/197 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und ihre Streithelferin können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428;