OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2021
9 U 221/19
Normen:
ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 451/16

Schadensersatzansprüche nach einem Unfall mit einer durchgegangenen Pony-KutscheBemessung von Schmerzensgeldansprüchen als tatrichterliche AufgabeZögerliches und kleinliches Regulierungsverhalten einer Versicherung

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 9 U 221/19

DRsp Nr. 2021/4969

Schadensersatzansprüche nach einem Unfall mit einer durchgegangenen Pony-Kutsche Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen als tatrichterliche Aufgabe Zögerliches und kleinliches Regulierungsverhalten einer Versicherung

1. Die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen ist und bleibt grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist.2. Zögerliches und kleinliches Regulierungsverhalten kann sich nach der im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung befindlichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich schmerzensgelderhöhend auswirken.3. Zur Vermeidung von extremen und nicht mehr hinnehmbaren Systemausreißern nach oben oder unten hält der Senat den bisherigen Weg, das Schwergewicht auf die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu legen und erst in einem zweiten Schritt zur Orientierung vorhandene vergleichbare Gerichtsentscheidungen in den Blick zu nehmen, für weiterhin vorzugswürdig.4. Der Methode des taggenauen Schmerzensgeldes bedarf es auch nicht im Sinne einer anzustellenden Kontrollüberlegung, ob das unter Berücksichtigung der allseits bekannten Bemessungskriterien für angemessen angesehene Schmerzensgeld sich rechnerisch anhand vorgegebener Parameter bestätigen lässt.

Tenor