OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2019
31 U 23/19
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2020, 102
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 199/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBenutzung von Fußgängerüberwegen durch RadfahrerVorrang von Fußgängern

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen 31 U 23/19

DRsp Nr. 2019/15564

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Benutzung von Fußgängerüberwegen durch Radfahrer Vorrang von Fußgängern

1. An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2. Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, handeln verbotswidrig, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerweges nicht schieben.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31.01.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 26 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.